VwGH 13.12.1989, 89/02/0151
VwGH 13.12.1989, 89/02/0151
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §5 Abs2; StVO 1960 §5 Abs2a litb; StVO 1960 §99 Abs1 litb; |
RS 1 | Ausführungen zur Arbeitsweise des "Alkomaten". Eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" ist demnach erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus. Bei der zweiten (erforderlichen) Atemprobe handelt es sich nicht um eine zweite Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der noch laufenden (ersten) Untersuchung. Wird dabei (auch nach ordnungsgemäßer Durchführung der ersten Atemprobe) nicht entsprechend mitgewirkt, gilt dies als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E , 89/02/0022). |
Normen | StVO 1960 §5 Abs2; StVO 1960 §5 Abs2a litb; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Das die Weigerung darstellende Verhalten im Sinne des § 5 Abs 2 StVO und § 5 Abs 2 a lit b StVO stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a lit a VStG dar (Hinweis E , 88/03/0189); wenn im Spruch von vier (anstatt von drei) erfolglosen "Beatmungsversuchen" die Rede ist, stellt dies keine Verletzung der Rechte des Besch dar. |
Normen | AtemalkoholmeßgeräteV; StVO 1960 §5 Abs2; StVO 1960 §5 Abs2a litb; |
RS 3 | Ist der Beamte zur Vornahme der Untersuchung mit dem Alkoholmessgerät ermächtigt, darf die Behörde davon ausgehen, dass er hiefür besonders geschult ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 13083 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989020151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64246