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VwGH 18.10.1989, 89/02/0150

VwGH 18.10.1989, 89/02/0150

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
RS 1
Der Bf ist zur Bekämpfung des angefochtenen Berufungsbescheides, mit dem ein Straferkenntnis aufgehoben wurde (weil nach Ansicht der Berufungsbehörde der Bf wegen derselben Verwaltungsübertretung bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung bestraft wurde), legitimiert, weil mit dem angefochtenen Bescheid in einer der Rechtskraft fähigen Weise über das Bestehen einer Vorstrafe des Bf abgesprochen wird; seine Rechtsstellung ist eine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf E vom , 83/04/0125, VwSlg 11171 A/1983).
Normen
RS 2
Wird die Entgegennahme eines der Behörde überreichten Schriftstückes verweigert, so hat dies die Wirkung, dass das Anbringen nicht bei der Behörde eingelangt ist. Das Einlagen ist aber Voraussetzung für das Vorliegen eines von der Behörde "in Verhandlung zu ziehenden" Anbringens (Hinweis auf E vom , 1207/75). Das gleiche gilt für die behauptete Verweigerung der Protokollierung eines mündlichen Einspruches.

Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; und E , Zl. 2003/09/0037, betreffend § 51 Abs. 3 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64245