VwGH 18.10.1989, 89/02/0105
VwGH 18.10.1989, 89/02/0105
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 1 | Hinsichtlich der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG reicht die Tatanlastung, dass die begehrte Auskunft unterlassen wurde. Dass die Auskunft unrichtig war und welchen Wortlaut diese Auskunft hatte, muss im Spruch nicht enthalten sein (Hinweis E , 89/18/0069). |
Normen | AVG §45 Abs2; KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 2 | Für den Abstellort im Sinne des § 103 Abs 2 KFG reichen Feststellungen des Polizeibeamten in bezug auf die Identifizierung des Fahrzeuges, wonach es sich um einen Pkw bestimmter Marke mit dem angeführten polizeilichen Kennzeichen gehandelt habe in Verbindung mit der angeführten Farbe durchaus aus; die beiden Farben "blau" und "schwarz" sind durchaus nicht so konträr, dass damit auf einen Irrtum des Polizeibeamten bei der Identifizierung des Fahrzeuges geschlossen werden müsste. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989020105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-64240