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VwGH 18.10.1989, 89/02/0085

VwGH 18.10.1989, 89/02/0085

Rechtssätze


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Norm
VStG §9 Abs2;
RS 1
Bei der Prüfung der Frage der rechtswirksamen Übertragung der Verantwortlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Formulierung durch den Dienstnehmer, er sei sich "dieser Verantwortung (hier: betreffend das zulässige Gesamtgewicht eines LKW nach dem KFG) bewusst" und werde sich "bemühen", weist nicht jenen normativen Gehalt auf, dass damit der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlich Beauftragter verbunden wäre.
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;
RS 2
Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS , 86/18/0073).
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Eine vom Zulassungsbesitzer an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Dienstanweisung kann diesen nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E , 2969/76 und E , 951/70 VwSlg 8108 A/1971 RS 2).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2495/79 E RS 4
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 4
Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0193 E RS 4
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 5
Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladungen selbst vorzunehmen, so hätte er andere Personen damit zu beauftragen gehabt; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0193 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64239