VwGH 18.10.1989, 89/02/0085
VwGH 18.10.1989, 89/02/0085
Rechtssätze
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Norm | VStG §9 Abs2; |
RS 1 | Bei der Prüfung der Frage der rechtswirksamen Übertragung der Verantwortlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Formulierung durch den Dienstnehmer, er sei sich "dieser Verantwortung (hier: betreffend das zulässige Gesamtgewicht eines LKW nach dem KFG) bewusst" und werde sich "bemühen", weist nicht jenen normativen Gehalt auf, dass damit der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlich Beauftragter verbunden wäre. |
Normen | VStG §31 Abs1; VStG §32 Abs2; VStG §9; |
RS 2 | Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS , 86/18/0073). |
Normen | KFG 1967 §103 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Eine vom Zulassungsbesitzer an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Dienstanweisung kann diesen nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E , 2969/76 und E , 951/70 VwSlg 8108 A/1971 RS 2). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2495/79 E RS 4 |
Normen | KFG 1967 §103 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 4 | Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0193 E RS 4 |
Normen | KFG 1967 §103 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 5 | Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladungen selbst vorzunehmen, so hätte er andere Personen damit zu beauftragen gehabt; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0193 E RS 6 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989020085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64239