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VwGH 10.05.1989, 89/02/0035

VwGH 10.05.1989, 89/02/0035

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Eine Vorschrift, daß die Unterfertigung einer Erledigung (hier: Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG) nur durch eine Person erfolgen darf, die "im Rahmen des Dienstordnungsplanes" dazu "sachlich legitimiert" ist, besteht nicht.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
RS 2
Die Auskunft des Zulassungsbesitzers, er habe das Fahrzeug (zum angegebenen Zeitpunkt) nicht gelenkt, ist nicht als Erfüllung der ihn treffenden Auskunftspflicht anzusehen. Aus dieser Auskunft lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am öffentlichen Straßenverkehr nicht beteiligt war (Hinweis E , 0439/78).
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
RS 3
§ 134 Abs 1 KFG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt besteht; das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war; die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0005 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-64236