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VwGH 22.02.1989, 89/02/0005

VwGH 22.02.1989, 89/02/0005

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
RS 1
Der letzte Satz des § 103 Abs 2 KFG idF der 10. KFG Nov BGBl 1986/106 stellt ausdrücklich eine Verfassungsbestimmung dar und bezieht sich auf jedwedes Recht einer Auskunftsverweigerung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0127 E VwSlg 12334 A/1986 RS 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Der erste bis dritte Satz des § 103 Abs 2 KFG ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes dieser Vorschrift verfassungsrechtlich gedeckt (Hinweis E ).
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
RS 3
§ 134 Abs 1 KFG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt besteht; das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war; die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war.
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
RS 4
Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0163 E RS 3
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 5
Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht Gegenstand eines Strafverfahrens, sondern eines Administrativverfahrens; zu einer Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens kann es erst dann kommen, wenn gegen diese Auskunftspflicht verstoßen wird (Hinweis E , 88/11/0137).
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
RS 6
Bei einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG geht es um die Ausforschung der Person des Lenkers eines bestimmten Fahrzeuges, sodass auf das Vorbringen, das Fahrzeug sei in unmittelbarere Nähe des Unfallortes abgestellt worden, weshalb die Ausforschung der HAFTPFLICHTIGEN Person ohne weiteres möglich gewesen ist, bei der Strafbemessung nicht eingegangen zu werden braucht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64233