VwGH 20.09.1989, 89/01/0248
VwGH 20.09.1989, 89/01/0248
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Durch § 39 a Abs 1 AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Beh und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Beh wird dadurch nicht begründet, und zwar insb auch nicht betreffend die gem § 58 Abs 1 AVG für einen Bescheid erforderliche Rechtsmittelbelehrung (Hinweis E , 88/01/0187. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/01/0330 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine hinsichtlich einer Berufung gesetzte Verbesserungsfrist von 14 Tagen kann mit Rücksicht darauf, dass dies ohnehin der Länge der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 4 AVG entspricht, keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden. |
Norm | AVG §13 Abs3; |
RS 3 | Wird die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (zB eines Rechtsmittels) versäumt, so ist mit einer Zurückweisung vorzugehen. |
Normen | |
RS 4 | Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Berufungswerber zum Zwecke der Verbesserung seiner in spanischer Sprache eingebrachten Berufung die Vorlage einer Berufung in deutscher Sprache aufgetragen hat und nicht bereits gewesen ist, die in spanischer Sprache erhobene Berufung einer meritorischen Behandlung zu unterziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64228