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VwGH 20.09.1989, 89/01/0248

VwGH 20.09.1989, 89/01/0248

Rechtssätze


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Normen
AVG §39a Abs1;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art8;
RS 1
Durch § 39 a Abs 1 AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Beh und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Beh wird dadurch nicht begründet, und zwar insb auch nicht betreffend die gem § 58 Abs 1 AVG für einen Bescheid erforderliche Rechtsmittelbelehrung (Hinweis E , 88/01/0187.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0330 E RS 1
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Eine hinsichtlich einer Berufung gesetzte Verbesserungsfrist von 14 Tagen kann mit Rücksicht darauf, dass dies ohnehin der Länge der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 4 AVG entspricht, keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden.
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 3
Wird die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (zB eines Rechtsmittels) versäumt, so ist mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §39a;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
RS 4
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Berufungswerber zum Zwecke der Verbesserung seiner in spanischer Sprache eingebrachten Berufung die Vorlage einer Berufung in deutscher Sprache aufgetragen hat und nicht bereits gewesen ist, die in spanischer Sprache erhobene Berufung einer meritorischen Behandlung zu unterziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010248.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64228