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VwGH 21.06.1989, 89/01/0204

VwGH 21.06.1989, 89/01/0204

Rechtssatz


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Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RS 1
Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen Manuduktionspflicht kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartige mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010204.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64226