VwGH 21.06.1989, 89/01/0191
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Ist zufolge Devolution die Zuständigkeit auf die Oberbehörde übergegangen, dann bedarf es keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde, sondern hat diese vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst. |
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RS 2 | Ein Auskunftssuchender kann bei Nichterteilung der Auskunft nicht Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG und § 27 VwGG erheben (Hinweis E , 722/76, VwSlg 9151 A/1976). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/01/0316 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
JBl 2003, S 354-367;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des HH in H, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend den Devolutionsantrag vom , den Beschluß gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und §§ 26 ff VwGG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe am beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich ein (in der Beschwerde nicht näher detailliertes) Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz 1987 (BGBl. Nr. 287) gestellt. Da die Auskunft nicht erteilt und auch kein Verweigerungsbescheid erlassen worden sei, habe er am beim "Bundesminister für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gendarmeriezentralkommando" einen Antrag auf Übergang der Entscheidungs(Auskunfts)pflicht gestellt und hiebei ausdrücklich § 73 Abs. 2 AVG 1950 zitiert.
Am sei ihm ein Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom zugestellt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, daß die Frist wegen der erforderlichen Einholung einer Rechtsmeinung nicht eingehalten habe werden können. Weder sei eine Auskunft erteilt noch der beantragte Bescheid erlassen worden. Die belangte Behörde habe bislang nicht über den Devolutionsantrag abgesprochen.
Das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 auch für Säumnisbeschwerden erforderliche bestimmte Begehren lautet ausdrücklich dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof "anstelle des säumigen Bundesministers für Inneres über den Devolutionsantrag vom in der Sache selbst entscheiden möge".
§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 AVG 1950 lautet:
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Nach herrschender Meinung bedarf es, wenn die Zuständigkeit zufolge Devolution auf die Oberbehörde übergegangen ist, keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 772 Abs. 2), sondern hat die Oberbehörde vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 645 Abs. 2).
Gerade eine solche Entscheidung "in der Sache selbst" wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrt, und es lassen sich dem Beschwerdevorbringen im übrigen auch keinerlei Umstände entnehmen, die eine ab- oder zurückweisliche Entscheidung über den Devolutionsantrag rechtfertigen könnten (wobei auch einer Abweisung aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 das Wesen einer Zurückweisung zukäme; vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8 unter ENr. 73, 5, D, 1 referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich begehrte Entscheidung "in der Sache selbst" kann im vorliegenden Fall nur eine Entscheidung über den am gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Da aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 88/01/0316; vom , Zl. 88/12/0188, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht berechtigt ist, Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG zu erheben, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989010191.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-64225