VwGH 31.05.1989, 89/01/0104
VwGH 31.05.1989, 89/01/0104
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war. |
Normen | |
RS 2 | Die dem VwGH in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Bfrs hat nicht zur Folge, daß die säumige Behörde ihren Bescheid dem Beschwerdevertreter zustellen muß. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1694/79 E RS 1 |
Normen | AVG §13 Abs3; VwGG §36 Abs5; |
RS 3 | Wird ein Schriftsatz der belangten Behörde, der als Gegenschrift zur Säumnisbeschwerde anzusehen ist, dem Bf nicht im Original, sondern nur in einer Fotokopie zugestellt, so stellt dies keinen Anlass zu einem Verbesserungsauftrag dar. |
Norm | VwGG §36 Abs5; |
RS 4 | Einer besonderen Aufforderung an den Bf im Säumnisbeschwerdeverfahren, sich zu der an ihn gemäß § 36 Abs 5 VwGG zugestellten Ausfertigung der Gegenschrift zu äußern, bedarf es nicht, weil eine solche Aufforderung in § 36 Abs 5 VwGG nicht vorgesehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989010104.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64221