VwGH 13.12.1989, 89/01/0069
VwGH 13.12.1989, 89/01/0069
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 32 Abs 2 AVG 1950 kann der Gedanke gewonnen werden, dass das Recht zur Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf desjenigen Tages endet, an dem die Behörde nicht mehr säumig ist. Das ist mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0116 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Weder die vorherige Akteneinsicht des Vertreters des Bf noch die Ausfolgung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt die Zustellung eines Bescheides. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989010069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64220