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VwGH 13.12.1989, 89/01/0069

VwGH 13.12.1989, 89/01/0069

Rechtssätze


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Normen
AVG §32 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
RS 1
Aus § 32 Abs 2 AVG 1950 kann der Gedanke gewonnen werden, dass das Recht zur Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf desjenigen Tages endet, an dem die Behörde nicht mehr säumig ist. Das ist mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0116 B RS 1
Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
RS 2
Weder die vorherige Akteneinsicht des Vertreters des Bf noch die Ausfolgung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt die Zustellung eines Bescheides.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64220