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VwGH 28.10.1988, 88/18/0318

VwGH 28.10.1988, 88/18/0318

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §52 Z13 litb;
RS 1
Als Objekt einer "Ladetätigkeit" kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer wurden als geringfügig beurteilt)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0177 E RS 2
Normen
StVO 1960 §52 Z13 litb;
StVO 1960 §62 Abs1;
RS 2
Aus der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E , 1671/79 und E , 87/02/0177), lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, alles, was ein einzelner Mensch tragen könne, müsse geringfügig nach Ausmaß und Gewicht iSd Rechtsprechung zum Begriff der Ladetätigkeit sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180318.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64216