VwGH 07.09.1988, 88/18/0247
VwGH 07.09.1988, 88/18/0247
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. (Hinweis auf B vom , 1662/76, VwSlg 9304 A/1977). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/13/0180 B RS 1 |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Dem Bf kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr zugebilligt werden, weil er der Ladung Folge leistete und als Zeuge vor der Beh seine Aussage machte. Da dieses Faktum nicht mehr rückgängig zu machen ist, hat die Frage, ob der angefochtene Ladungsbescheid dem Gesetz entsprach, nur mehr theoretische Bedeutung. Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die Rechtsstellung des Bf nicht berührt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64214