Suchen Hilfe
VwGH 07.09.1988, 88/18/0247

VwGH 07.09.1988, 88/18/0247

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. (Hinweis auf B vom , 1662/76, VwSlg 9304 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0180 B RS 1
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Dem Bf kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr zugebilligt werden, weil er der Ladung Folge leistete und als Zeuge vor der Beh seine Aussage machte. Da dieses Faktum nicht mehr rückgängig zu machen ist, hat die Frage, ob der angefochtene Ladungsbescheid dem Gesetz entsprach, nur mehr theoretische Bedeutung. Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die Rechtsstellung des Bf nicht berührt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64214