VwGH 28.10.1988, 88/18/0225
VwGH 28.10.1988, 88/18/0225
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ladung des Beschuldigten seitens der Beh erster Instanz nach der über Auftrag der Berufungsbehörde durchgeführten zeugenschaftlichen Vernehmung zweier Polizeibeamten ist hier offensichtlich deshalb erfolgt, um der Partei diese Aussage zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu einer Gegenäußerung zu geben. Damit wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprochen. Das Unterbleiben eines förmlichen Abspruches über den von der Partei gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, "ob die erste Instanz nach Erlassung eines Straferkenntnisses und damit rechwirksamen Abschluss eines Verfahrensabschnittes und somit Verlust der Zuständigkeit überhaupt nach einen derartigen mit Rechtskraft und Rechtswirksamkeit ausgestatteten Ladungsbescheid zu erlassen berechtigt ist", ist daher für die Frage der Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides irrelevant. |
Normen | |
RS 2 | Ein Ladungsbescheid stellt einen unmittelbar vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar. Einer solchen Beschwerde mangelt auch nicht die Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn etwa als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung des Geladenen (Hinweis E , 2850/79) oder die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten (Hinweis E , 1290/78) angedroht war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon darin, dass der Bfr genötigt sein konnte, vor einer Behörde zu erscheinen, ohne das hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0201 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Hat der Meldungsleger ausdrücklich deponiert, dass der Fahrzeuglenker über die Gurtenanlegepflicht belehrt worden und keine Abmahnung erfolgt sei, sondern die Bezahlung eines Organmandates in der Höhe von S 100,-- angeboten worden sei, was jedoch abgelehnt worden sei, und ist der Fahrzeuglenker dieser Darstellung des Meldungslegers während des Strafverfahrens nicht entgegengetreten, weshalb der Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nicht der Vorwurf gemacht werden kann, auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht eingegangen zu sein und sohin nicht angenommen zu haben, dass der Meldungsleger nicht von der eine weitere Strafverfolgung ausschließenden Möglichkeit des § 21 Abs 2 VStG Gebrauch gemacht hat, dann bestehen innerhalb des Prüfungsrahmens des VwGH in dieser Hinsicht auch keine sonstigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Im übrigen spricht die durch den Meldungsleger in der Folge erstattete Anzeige mit aller Deutlichkeit dagegen, dass er sich nicht damit begnügen wollte, den Fahrzeuglenker bloß auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180225.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64213