VwGH 27.05.1988, 88/18/0085
VwGH 27.05.1988, 88/18/0085
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden einer Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0194 E VwSlg 6182 F/1987 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Einem Rechtsanwalt, der sich bei der Unterfertigung eines Schriftsatzes (mit welchem einem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden soll) nicht überzeugt, was er unterfertigt, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. |
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RS 3 | Im Falle eines Auftrags zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs 2 VwGG obliegt es dem Vertreter der bfr Partei selbst, sich davon zu überzeugen welche Erledigungen aufgetragen und ob diesen zur Gänze nachgekommen wurde. Zu diesem Zweck hat er auch für die erforderliche Vorlage des Handaktes an ihn sorge zu tragen. Es kann nicht einer Kanzleileiterin überlassen werden, selbständig zu entscheiden, in welcher Weise einem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0777/79 B RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Es geht zu Lasten des Unterfertigers, wenn dieser ein Schriftstück unterschreibt, ohne sich von dessen Inhalt zu vergewissern (Hinweis auf E , 85/03/0093). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64209