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VwGH 13.06.1988, 88/18/0079

VwGH 13.06.1988, 88/18/0079

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art111;
F-VG 1948;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 1
Beim Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO handelt es sich nicht um eine Abgabe iSd F-VG und des Art 111 B-VG, sodass auch keine Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission gegeben ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0056 E RS 4
Normen
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
StVO 1960 §94d Z15;
StVO 1960 §94d Z15a;
StVO 1960 §94d;
RS 2
Ausführungen darüber, dass aus der durch die 8. StVO-Novelle geschaffenen Regelung des § 94 d Z 15 a StVO nicht abgeleitet werden kann, dass der Gesetzgeber damit in Bezug auf die Zuordnung der Angelegenheiten der Kostenvorschreibung iSd § 89 a Abs 7 zu jenen des eigenen Wirkungsbereiches unter den Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 94 StVO eine Änderung einführen wollte.
Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;
StVO 1960 §94d Z15;
VwRallg;
RS 3
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 94d Z 15 StVO 1960 verbietet es, unter der dem eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen "Entfernung von Hindernissen (89a StVO)" nur die Entfernung und nicht auch die bescheidmäßige Kostenvorschreibung zu verstehen, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auf § 89a StVO - ohne Einschränkung auf einzelne Teile dieser Regelung - verweist (Hinweis E ).
Normen
B-VG Art131a;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
RS 4
Die Entfernung eines Fahrzeuges über Veranlassung der Behörde stellt sich nicht etwa deshalb als eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 131 a B-VG dar, weil der Lenker eines behindernd abgestellten Fahrzeuges in der näheren Umgebung des Abstellortes seines Fahrzeuges erreichbar gewesen wäre und nicht zur Entfernung seines Fahrzeuges herbeigeholt worden ist, was sich schon daraus ergibt, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gem § 89 a Abs 2 StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren", und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat (Hinweis auf E , 83/02/0144).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12739 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64208