VwGH 18.03.1988, 88/18/0059
VwGH 18.03.1988, 88/18/0059
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §45 Abs1 litb; VwGG §45 Abs1 Z2; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Ist dem Beschwerdevertreter in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bei der Überprüfung des Wortlautes seines Verbesserungsschriftsatzes die mangelnde Übereinstimmung dieses Schriftsatzes (Rubrum: 1 Bescheid in Original) mit dem Verbesserungsauftrag des VwGH (Verlangen einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht aufgefallen, so trifft das - nicht als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizierende - Verschulden an der mangelhaften Erfüllung des Verbesserungsauftrages den Beschwerdevertreter. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht vor. |
Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
RS 2 | Die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages kann nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0259/77 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64206