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VwGH 18.03.1988, 88/18/0059

VwGH 18.03.1988, 88/18/0059

Rechtssätze


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Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Ist dem Beschwerdevertreter in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bei der Überprüfung des Wortlautes seines Verbesserungsschriftsatzes die mangelnde Übereinstimmung dieses Schriftsatzes (Rubrum: 1 Bescheid in Original) mit dem Verbesserungsauftrag des VwGH (Verlangen einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht aufgefallen, so trifft das - nicht als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizierende - Verschulden an der mangelhaften Erfüllung des Verbesserungsauftrages den Beschwerdevertreter. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht vor.
Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages kann nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/77 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64206