VwGH 25.04.1988, 88/18/0047
VwGH 25.04.1988, 88/18/0047
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Vorschreibung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen (Zahlungsaufforderung) nach § 3 BeitragsO und UmlagenO ist ein - der Rechtskraft fähiger - Rückstandsausweis iSd § 58 ÄrzteG. |
Normen | |
RS 2 | Rückstandsausweise sind nicht als Bescheide zu qualifizieren und erwachsen nicht in Rechtskraft (Hinweis auf E , 85/07/0311). |
Normen | |
RS 3 | Die rechtliche Qualifikation der Einkünfte iS des § 2 Abs 3 EStG in Bescheiden des Finanzamtes hat keine Bindungswirkung für den Verwaltungsausschuß der Ärztekammer für Steiermark bei Beurteilung der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen. |
Normen | |
RS 4 | Ist in einem Verfahrensgesetz eine formelle Berichtigung vorgesehen, so ist es unzulässig, ohne eine solche davon auszugehen, die Behörde müsse sich geirrt haben. |
Normen | |
RS 5 | Der Verkauf von Kontaktlinsen durch einen Augenfacharzt führt nicht zu Einkünften aus selbständiger, sondern zu Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12714 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180047.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-64205