VwGH 23.03.1988, 88/18/0036
VwGH 23.03.1988, 88/18/0036
Rechtssätze
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RS 1 | Ausführungen über die Gestaltung der Begründung eines Bescheides, mit dem die Anerkennung ausländischer Prüfungen nur unter Bedingungen erteilt wird. |
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RS 2 | In einem Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses für die Ausbildung in der Krankenpflege obliegt es dem Antragsteller in Ausübung seiner Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens tatsächliche Unterlagen, wie z.B. Prüfungszeugnisse, Vorschriften über den Unterricht und die Prüfungen im Ausland, beizubringen. Über die Frage der Gleichwertigkeit der ausländischen mit der österreichischen Ausbildung hat aber die Behörde als Rechtsfrage zu entscheiden. Es kann daher dem Antragsteller keine diesbezügliche Beweislast (Erbringung von "Nachweisen") auferlegt werden. |
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RS 3 | Die Ansicht, eine genaue Begründung müsse in einem Nostrifikationsbescheid unterbleiben, nicht zuletzt, um die betreffende ausländische Ausbildung nicht zu sehr herabzumindern oder ganz abzuwerten, ist mit den Grundsätzen des österreichischen Verwaltungsverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen. |
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RS 4 | Stützt die Behörde ihren Bescheid "auf vergleichbare Fälle", so verstößt die Ansicht, "Vergleichsfälle" dürften schon aus Gründen des Datenschutzes der Partei des Verfahrens nicht bekanntgegeben werden, gegen den in Österreich als Verfassungsbestimmung (Hinweis BVG vom , BGBl 59) geltenden Grundsatz des Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, jedermann habe Anspruch darauf, daß seine Sache in BILLIGER WEISE öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Unter dem Begriff "billiger Weise" ist neben vielem anderen zu verstehen, daß die Parteien von ALLEN schriftlichen Verfahrensteilen Kenntnis nehmen können (Hinweis Miehsler und Vogler im Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Rz 342 zu Art 6 und FN 6 hiezu). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12684 A/1988; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988180036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64203