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VwGH 22.01.1988, 88/18/0003

VwGH 22.01.1988, 88/18/0003

Rechtssätze


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Norm
AVG §10 Abs2;
RS 1
Die in anderen Verfahren vorhandene Vollmacht des Rechtsanwaltes berechtigt ohne ausdrückliche Bezugnahme auf dieses Bevollmächtigungsverhältnis die Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Vollmacht auch für weitere Verfahren gelte (Hinweis E , 1357/54, VwSlg 3276 A/1955).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0006 E RS 2
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RS 2
Die Behörde ist nicht berechtigt, durch die Vorlage einer Vollmacht in einem bestimmten Verfahren davon auszugehen, dass die Partei auch in anderen bereits anhängigen Verfahren vertreten sein will, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (Hinweis auf E , 82/03/0018).
Normen
ABGB §1029;
ABGB §863;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §49 Abs1;
RS 3
Ungeachtet eines auf dem Einspruch gegen die Strafverfügung angebrachten Vermerkes über die beim erwähnten Polizeikommissariat ausgewiesene Vollmacht ist der Auftrag gem § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer Vollmacht zu Recht ergangen, zumal die Bf keine Umstände ins Treffen geführt hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie ihrem Vertreter in dem in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren durch konkludente Handlungen eine Vollmacht erteilt hat (Hinweis auf E , 0895/73).
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VStG §49 Abs1;
RS 4
Der dem Einspruch gem § 49 Abs 1 VStG 1950 ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt. Der Einspruch ist zurückzuweisen.
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 5
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0065 E VwSlg 10523 A/1981 RS 1
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
RS 6
Eine Eingabe, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts einbringt, ist nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, zuzurechnen, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist (Hinweis HELLBUNG, Komm zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd 1, S 139 und WALTER-MAYER, Grundriß d österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 2 Aufl S 46).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0073 E VS VwSlg 11633 A/1985 RS 6
Normen
AVG §10 Abs2;
ZPO §31;
RS 7
Aus dem hg E 85/08/0023 ergibt sich nicht, dass eine gem § 31 ZPO erteilte Prozessvollmacht die Prozesshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren deckt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64202