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VwGH 10.02.1989, 88/17/0191

VwGH 10.02.1989, 88/17/0191

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
RS 1
Es stimmt mit der einem Rechtsanwalt obliegenden Überwachungspflicht und Aufsichtspflicht nicht überein, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Verfertigung fristgebundener Eingaben ausschließlich auf den von seinem Kanzleiangestellten angelegten Terminvermerk verläßt und nicht einmal bei der Verfassung der Rechtsmittelschriften deren Rechtzeitigkeit im besonderen Fall prüft (Hinweis E , 1557/77, VwSlg 9334 A/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64197