VwGH 23.06.1989, 88/17/0171
VwGH 23.06.1989, 88/17/0171
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der bel Beh, die Prozesshandlung (hier: Vorstellung) nicht dem Vorstellungswerber, sondern der Firma zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen, kann der Vorstellungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E , 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). |
Normen | |
RS 2 | Nur in einem Zweifelsfall ist die Beh verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64196