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VwGH 23.06.1989, 88/17/0171

VwGH 23.06.1989, 88/17/0171

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der bel Beh, die Prozesshandlung (hier: Vorstellung) nicht dem Vorstellungswerber, sondern der Firma zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen, kann der Vorstellungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E , 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Normen
AVG §37;
AVG §9;
RS 2
Nur in einem Zweifelsfall ist die Beh verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64196