VwGH 14.04.1989, 88/17/0103
VwGH 14.04.1989, 88/17/0103
Rechtssätze
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Normen | ParkometerG Wr 1974 §1 Abs1; ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3; ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1; StVO 1960 §25 Abs1; |
RS 1 | Haus und Grundstückseinfahrten sind von der Kurzparkzone - als ein von § 1 Abs 3 Wr ParkometerG gefordertes Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen (Hinweis E , 892/78). |
Norm | ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3 idF 1977/018 1977/030; |
RS 2 | Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs 3 Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E , 892/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/17/0168 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §24 Abs3 litb; StVO 1960 §25 Abs1; |
RS 3 | Auch wenn § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E , 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988170103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64193