Suchen Hilfe
VwGH 15.04.1988, 88/17/0051

VwGH 15.04.1988, 88/17/0051

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §69 Abs2 impl;
VwGG §45 Abs2;
RS 1
Es muss bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (Hinweis E , 913/66; B , 1563/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0083 B RS 1
Normen
RS 2
Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; es führt dies zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann. (Hinweis auf E , 0913/66, VwSlg 7158 A/1967).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64191