VwGH 15.04.1988, 88/17/0051
VwGH 15.04.1988, 88/17/0051
Rechtssätze
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Normen | AVG §69 Abs2 impl; VwGG §45 Abs2; |
RS 1 | Es muss bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (Hinweis E , 913/66; B , 1563/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/17/0083 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; es führt dies zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann. (Hinweis auf E , 0913/66, VwSlg 7158 A/1967). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988170051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-64191