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VwGH 15.03.1989, 88/16/0229

VwGH 15.03.1989, 88/16/0229

Rechtssätze


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Normen
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 1
Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl § 26 Abs 1 BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des § 93 Abs 4 ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0177 E VwSlg 6006 F/1985; RS 2
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 2
Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982; E , 1655/80; E , 84/16/0121).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0177 E VwSlg 6006 F/1985; RS 3
Normen
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 3
Das bloße Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Zollausland, die während der Woche die tägliche Anwesenheit im Zollausland erfordert, reicht nicht aus, den gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs 4 erster Satz ZollG zu begründen, wenn diese Person regelmäßig oder überwiegend zu den Wochenenden zu ihrer Familie in die im Zollgebiet gelegene und gemeinsam genutzte Wohnung zurückkehrt. Es gehört nämlich zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, dass Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, d.h. die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die Feststellung, der jung verheiratete AbgPfl, der zumindest zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtlage.
Normen
BAO §119 Abs1;
ZollG 1955 §47 Abs1;
ZollG 1955 §52;
ZollG 1955 §73;
RS 4
Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd § 47 Abs 1 ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach § 52 ZollG und § 73 ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0068 E VwSlg 6359 F/1988 RS 8
Norm
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
RS 5
Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs 4 ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (§ 48 Abs 1 ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0758/80 E VwSlg 5509 F/1980 RS 2
Normen
ZollG 1955 §177 Abs1;
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs7;
RS 6
Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens an, daß die Voraussetzungen nach § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 230/1971, vorliegen, und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr iGd § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 Abs 1 ZollGDV 1972 ab, indem es dem Benützer des Beförderungsmittels ohne wietere Abfertigungshandlungen passieren läßt, so erwiest sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklag stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum formlosen Vormerkverfahren zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem § 177 Abs 1 ZollG 1955 bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Abs 3 lit e der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0130 E VwSlg 5723 F/1982 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6386 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64185