VwGH 12.10.1989, 88/16/0228
VwGH 12.10.1989, 88/16/0228
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, die also eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers bzw das Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG dar (Hinweis E , 136/60, VwSlg 2624 F/1962). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/16/0022 E VwSlg 6421 F/1989 RS 5 |
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RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung - zu beurteilen. Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht schließt die Annahme einer Schenkung ebenfalls aus. |
Normen | |
RS 3 | Der Begriff der freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG schließt den der Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn mit ein. |
Normen | ABGB §90; VwRallg; |
RS 4 | Unter Beistand iSd § 90 ABGB ist nicht nur eine "immaterielle" Beistandspflicht ieS zu verstehen. Vielmehr sind hierunter auch materielle Beistandspflichten wie Sach- und Geldaushilfen zu subsumieren. Die Kurzfristigkeit dieser Geld- oder Sachaushilfen erscheint nicht zwingend. |
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RS 5 | Die Erfüllung der Beistandspflicht verlangt die umfassende psychische und physische Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen sie persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein (Hinweis , EFSlg 46158). Für die Erfüllung der aus § 90 erster Satz ABGB sich ergebenden Beistandspflichten besteht kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E VS , 86/16/0237). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160228.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-64184