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VwGH 15.03.1989, 88/16/0225

VwGH 15.03.1989, 88/16/0225

Rechtssätze


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Norm
GEG §9 Abs2;
RS 1
Auch ein Zahlungspflichtiger, für den die Gerichtsgebührenschuld entrichtet worden war, ist zu einem Antrag nach § 9 Abs 2 GEG berechtigt (Hinweis E , 1973/73).
Normen
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
RS 2
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtig Schlüsse gezogen hat. (Hinweis auf E vom , Zl. 0117/68)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0530/70 E RS 1
Norm
AbgRG 1949;
RS 3
Familiäre Bande erleichtern die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen.
Norm
GEG 1948 §9 Abs2;
RS 4
Der Begriff der "besonderen Härte" ist dehnbar. Eine engere Auslegung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil auch eine weitere möglich wäre. Im Beschwerdefall war im Hinblick auf den Umstand, daß die Gerichtsgebührenschuld, um deren Nachsicht es ging, nur etwa mehr als 1 Prozent des Steuerbetrages ausmachte, durch dessen hypothekarische Sicherstellung sie überhaupt entstanden war, das Vorliegen einer "besonderen Härte" verneint worden; eine Ansicht, der sich der VwGH anschloß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0192/53 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160225.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-64182

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