VwGH 23.02.1989, 88/16/0220
VwGH 23.02.1989, 88/16/0220
Rechtssätze
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Norm | BAO §293; |
RS 1 | Der einer Partei bei der Abfassung der Abgabenerklärung unterlaufene Fehler kann icht zu einer Berichtigung des Bescheides nach § 293 BAO führen (Hinweis Reeger-Stoll, 05te Auflage, S 452). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1070/77 E RS 1 |
Norm | BAO §293; |
RS 2 | Auf die Anwendung des § 293 BAO besteht kein Rechtsanspruch. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0301/67 E VwSlg 3834 F/1968 RS 1 |
Norm | BAO §289; |
RS 3 | Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt dazu, daß die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Umfang der Anfechtung wäre nur im Falle der rechtlichen Trennbarkeit einer Erledigung in selbständige Bescheide zulässig und geboten (Hinweis E , 83/16/0014). |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs2; |
RS 4 | Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E , 82/16/0023, ÖStZB 1983/262). |
Normen | |
RS 5 | Der Bemessung der GrESt von der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treuhänder gegenüber dem Treugeber ist auf die GrESt für den früheren Erwerbsvorgang (Kaufvertrag, in dem sich der Käufer und spätere Treuhänder gegenüber dem Verkäufer verpflichtete, das Grundstück auf Rechnung des späteren Treugebers zu erwerben und diesem das Eigentum daran zu verschaffen) zugrundezulegen. |
Norm | BAO §289 Abs2; |
RS 6 | Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abändern. |
Norm | BAO §289; |
RS 7 | Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann eine "Teilrechtskraft" grundsätzlich nicht eintreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64180