Suchen Hilfe
VwGH 23.02.1989, 88/16/0220

VwGH 23.02.1989, 88/16/0220

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §293;
RS 1
Der einer Partei bei der Abfassung der Abgabenerklärung unterlaufene Fehler kann icht zu einer Berichtigung des Bescheides nach § 293 BAO führen (Hinweis Reeger-Stoll, 05te Auflage, S 452).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1070/77 E RS 1
Norm
BAO §293;
RS 2
Auf die Anwendung des § 293 BAO besteht kein Rechtsanspruch.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0301/67 E VwSlg 3834 F/1968 RS 1
Norm
BAO §289;
RS 3
Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt dazu, daß die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Umfang der Anfechtung wäre nur im Falle der rechtlichen Trennbarkeit einer Erledigung in selbständige Bescheide zulässig und geboten (Hinweis E , 83/16/0014).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 4
Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E , 82/16/0023, ÖStZB 1983/262).
Normen
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs4;
RS 5
Der Bemessung der GrESt von der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treuhänder gegenüber dem Treugeber ist auf die GrESt für den früheren Erwerbsvorgang (Kaufvertrag, in dem sich der Käufer und spätere Treuhänder gegenüber dem Verkäufer verpflichtete, das Grundstück auf Rechnung des späteren Treugebers zu erwerben und diesem das Eigentum daran zu verschaffen) zugrundezulegen.
Norm
BAO §289 Abs2;
RS 6
Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abändern.
Norm
BAO §289;
RS 7
Im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes kann eine "Teilrechtskraft" grundsätzlich nicht eintreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64180