VwGH 20.04.1989, 88/16/0218
VwGH 20.04.1989, 88/16/0218
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VS , 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) ist unter einer Arbeiterwohnstätte - der Begriff ist im Gesetz nicht definiert - eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, und einen für den Erwerb durch einen solchen erschwinglichen Kostenaufwand nicht überschreitet. Unter einem Durchschnittsarbeiter ist dabei ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen (Hinweis E , 1735-1740/75). Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erachtet der VwGH zur Beurteilung, ob der Kostenaufwand im angegebenen Sinn als erschwinglich gelten kann, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten für maßgebend (Hinweis E , 2236/71, VwSlg 4383 F/1972). Was die Höhe der Baukosten anlangt, hat der VwGH gleichermaßen in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E , 1120/80, E , 2728/80) dargetan, es könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientieren, wobei eine gewisse - unter einem Fünftel, also 20 Prozent, der Ansätze liegende - Überschreitung dieser lediglich als Orientierungshilfe dienenden Richtlinien hingenommen werden könne (Hinweis E , 2138/76 und E , 2341/78). Der Begriff des Arbeiterwohnstättenbaues - der sich nur im Grunderwerbssteuerrecht findet - und jener des wohnbaugeförderten Bauvorhabens sind nicht deckungsgleich. Die Entscheidung, ob eine Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann, ist eine solche abgabenrechtlicher Natur welche die Abgabenbehörde daher selbständig und ohne Bindung an Äußerungen anderer Behörden zu treffen hat (Hinweis E ,587/72, VwSlg 4565 F/1973). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/12/16 2654/80 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | IZm der Schaffung von Arbeiterwohnstätten sind beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums alle Käufer einheitlich zu beurteilen. Die Käufer sind nur dann als Bauherrn anzusehen, wenn sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses uzw auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen können. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Ob ein Grundstückserwerb der Errichtung von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 dient oder nicht, hängt nach stRsp des VwGH bei einem Mehrwohnungshaus ua auch davon ab, ob auf dem betreffenden Grundstück entweder zur Gänze oder doch zum überwiegenden Teil Arbeiterwohnstätten errichtet werden oder nicht. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten. |
Normen | |
RS 5 | Die Beh darf auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren oder von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160218.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64179