VwGH 12.10.1989, 88/16/0207
VwGH 12.10.1989, 88/16/0207
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Ein Windfang zählt zur Wohnutzfläche, wenn er im abgeschlossenen Wohnungsverband liegt (Hinweis auf E , 87/16/0153). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Windfang auf Grund seiner Größe und Austattung, insb wegen der fehlenden Tür zum Kellerabgang für Wohnzwecke nicht geeignet ist, weil der Zweck eines Windfanges im Schutz der Wohnräume von Wind, Regen, Schnee und Kälte besteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/16/0142 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E , 86/16/0160). Das im Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/16/0142 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Die Gewährung eines Darlehens nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E , 88/16/0046). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/16/0181 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160207.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-64175