Suchen Hilfe
VwGH 26.01.1989, 88/16/0203

VwGH 26.01.1989, 88/16/0203

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EG-AbkDG §7 Abs3 idF 1984/545;
VwRallg;
RS 1
Als Exporteur ist derjenige anzusehen, der veranlaßt, daß Waren - in der Regel - auf Grund eines der Ausfuhr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts, zu einem Empfänger im Zollausland verbracht werden. Es ist unbestritten, daß dies auch Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wie OHG und KG, sein können.
Normen
AVG §9 impl;
BAO §19 Abs2;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §149;
HGB §157 Abs1;
RS 2
Es ist in Lehre und Rsp (Hinweis auf E , 83/15/0050, E , 82/15/0177) unbestritten, dass die Auflösung einer Personengesellschaft und die Löschung einer Firma im Handelsregister solange ihre Partei- und Prozessfähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Die Auflösung der Ges bewirkt nicht das Ende ihrer Rechtspersönlichkeit, sondern nur das Ende ihrer produktiven Seite. Die Löschung hat nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung. Die Firma erlischt nicht durch die Löschung, sondern durch die Beendigung der Abwicklung, weil damit die Ges selbst voll beendet und die Grundlage für eine Firma weggefallen ist.
Normen
EG-AbkDG §7 Abs3 letzter Satz idF 1984/545;
EWAbk Prot3 Art16;
EWAbk Prot3 Art17;
VwRallg;
RS 3
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 3 EWGAbkDG idF BGBl 1984/545 ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über den Antrag des Exporteurs, ihm gegenüber das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens iSd Art 16 und 17 des Prot Nr 3 zum EWGAbk festzustellen, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe über einen von einer GmbH (Komplementär) im eigenen Namen gestellten Antrag auf Feststellung des Ergebnisses des genannten Nachprüfungsverfahrens mit einem an die in Liquidation befindliche KG gerichteten Feststellungsbescheid abspricht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160203.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64174