VwGH 26.01.1989, 88/16/0199
VwGH 26.01.1989, 88/16/0199
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §89; |
RS 1 | Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustandes, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließende Lösungen zu treffen sind. |
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RS 2 | Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Die Beschlagnahme fügt dem Betroffenen einen bleibenden rechtlichen Nachteil zu. Sie beschränkt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bzw (Rechtsbesitzers) Besitzers über die beschlagnahmten Gegenstände ein. In solchen Fällen sachgerecht zu verfahren, ist deswegen besonders schwierig, weil in die Rechte der von der Beschlagnahme Betroffenen oft ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts, unter Umständen auf Grund einseitiger Sachverhaltsdarstellung einer Partei eingegriffen werden muß. Deswegen sieht § 89 Abs 2 zweiter Satz FinStrG zum Schutz der davon Betroffenen vor, daß in diesen Fällen eine Niederschrift aufzunehmen ist, in der - wie im Bescheid nach § 89 Abs 1 FinStrG - die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu begründen und außerdem die Gründe, aus welcher Gefahr im Verzug angenommen wurde, anzugeben sind (hier: Beschlagnahme eines PKW). |
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RS 3 | Inhaltlich erfordert die Bestimmung des § 89 Abs 2 FinStrG die Feststellung, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in Betracht kommt oder als Beweismittel benötigt wird. Fehlt eine solche Feststellung, so ist dieser Mangel bei einem vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unmittelbar anfechtbaren Akt der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht heilbar (Hinweis , VfSlg 9393/1982). Ein solcher Mangel liegt zB dann vor, wenn sich aus der formularmäßigen Begründung der Beschlagnahmeverfügung nicht entnehmen läßt, welche lit des § 17 Abs 2 FinStrG sich die Beschlagnahme nach § 89 Abs 2 FinStrG stützt. |
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RS 4 | Für die Beschlagnahme iSd § 89 Abs 2 FinStrG müssen konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte für die Gefahr der Zweckvereitelung (Verfallsvereitelung) vorhanden sein. |
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RS 5 | Die "Gefahr im Verzug" iSd § 89 Abs 2 FinStrG muß sich auf einen der beiden in § 89 Abs 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen. Eine "Verfallsgefährdung" setzt voraus, daß konkrete Umstände naheliegen, daß der vom Verfall bedrohte Gegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der zuständigen Finanzstrafbehörde entzogen wird, wenn er nicht sogleich sichergestellt wird. Die Gefahr muß gewissermaßen schon greifbar sein. |
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RS 6 | Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet bei "faktischen Amtshandlungen" von vornherein aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3813/80 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6379 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64172