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VwGH 16.11.1989, 88/16/0198

VwGH 16.11.1989, 88/16/0198

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
RS 1
Die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen darf nur bei Verdacht eines mit Verfall bedrohten Finanzvergehens erfolgen. Es müssen hinreichend Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes in der Gestalt eines verfallsbedrohten Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen gechlossen werden kann.
Normen
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
RS 2
Aus dem Umstand, dass der inländische Käufer einer Ware keine Angaben über deren zollredliche Herkunft machen kann und auch nicht im Besitz von Verzollungsbelegen ist, kann kein Indiz gewonnen werden, dass die Ware geschmuggelt ist. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der von einem Dritten Teppiche ausländischer Herkunft erworben hat, deshalb auch im Besitz von Verzollungsbelegen sein müsste.
Norm
FinStrG §89 Abs1;
RS 3
Auch für eine auf den zweiten Tatbestand des § 89 Abs 1 FinStrG (die Beweissicherung) gestützte Beschlagnahme muß zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein.
Normen
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
RS 4
Für die Verfügung der Beschlagnahme ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0027 E VwSlg 6377 F/1989 RS 3
Normen
FinStrG §14 Abs3;
FinStrG §89 Abs1;
RS 5
Die in Bescheidform ergehende schriftliche "Beschlagnahmeanordnung" stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG dar. Mit ihr wird das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren anhängig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0027 E VwSlg 6377 F/1989 RS 4
Normen
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
RS 6
Das Kriterium des "Gebotenseins" ist in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes des § 89 Abs 1 FinStrG, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen (Gefahrenrelevenz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird zB gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer bzw Rechtsbesitzer den beschlagnahmten Gegenstand, in dessen vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde. Eine Vermutung dafür, es bestehe Gefahr, daß jeder vom Verfall bedrohte Gegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen werde, stellt das Gericht nicht auf. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß nach den Umständen und Geschehensabläufen damit zu rechnen ist, der vom Verfall bedrohte Gegenstand werde dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen.
Norm
FinStrG §89 Abs1;
RS 7
Es ist der Behörde verwehrt, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund heranzuziehen (Hinweis , VfSlg 9393/1982; B , B 1213/87).
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
RS 8
Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0134/75 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6453 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64171