VwGH 26.01.1989, 88/16/0191
VwGH 26.01.1989, 88/16/0191
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG erhellt, muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen von der subjektiven Seite erfaßt sein, also vom Vorsatz ergriffen werden. |
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RS 2 | Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bzgl mitgeführter Waren erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung geschlossen werden. |
Normen | AVG §37 impl; AVG §45 Abs2; BAO §167 Abs2; BAO §93 Abs3 lita impl; FinStrG §139; FinStrG §98 Abs3; VwGG §41 Abs1; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (sogenannter Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG hat nur zur Folge, daß die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen (Hinweis E , 1579/73, VwSlg 8619 A/1974). |
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RS 4 | Es besteht kein Zweifel, daß auch zur Durchfuhr durch Österreich bestimmte Geschenke Waren darstellen und somit der Zollabfertigung zu stellen sind (Hinweis auf , VfSlg 6169/1970). |
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RS 5 | Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörden mit dem Vorbringen eines Beschuldigten, ihm seien die zollrechtlichen Bestimmungen über die Durchführ von Waren durch Österreich ("Gebundener Verkehr", "Transit douane"; "Customs transit") und über die auch in diesem die Durchführung eines Herrenbrillantringes betreffenden Zollverfahren grundsätzlich bestehende Stellungspflicht nicht bekannt gewesen, nicht hinlänglich auseinandersetzen und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründen. Verbleibende Zweifel müssen hiebei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken. |
Normen | |
RS 6 | Gemäß § 162 Abs 2 iVm § 139 FinStrG hat sich die Begründung der Rechtsmittelentscheidung auf alle Teile des Spruches zu erstrecken. Sie hat in getrennter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde. In den Entscheidungsgründen der Rechtsmittelentscheidung müssen daher, wenn das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nicht ausreichend begründet ist, die Tatbestandsmerkmale, und zwar sowohl die objektiven als auch die subjektiven, aus denen auf die Schuld geschlossen wird, konkret angegeben werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6378 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64170