VwGH 23.02.1989, 88/16/0187
VwGH 23.02.1989, 88/16/0187
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Erwerbsvorgang ist iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0165 E VS VwSlg 5876 F/1984 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der VwGH sieht sich zumindest hinsichtlich des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 nicht veranlaßt, von seiner - im Einklang mit der Literatur stehenden - ständigen Rechtsprechung abzugehen, mit der er dargetan hat, daß es sich bei § 20 GrEStG 1955 um eine Begünstigungsbestimmung handelt (Hinweis E , VfSlg 10926/1986). |
Normen | |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64167