VwGH 12.10.1989, 88/16/0181
VwGH 12.10.1989, 88/16/0181
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegt, ist der Nutzfläche zuzurechnen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0153 E RS 2 |
Norm | GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Jegliches Überschreiten des mit 130 m2 bestimmten Höchstausmaßes der Nutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 86/16/0258) führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Ein Windfang zählt zur Nutzfläche (Hinweis E , 83/16/0143 und E , 83/16/0006). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0165 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Die Gewährung eines Darlehens nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E , 88/16/0046). |
Normen | |
RS 4 | Nach stRsp des VwGH wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1987 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64165