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VwGH 15.12.1988, 88/16/0171

VwGH 15.12.1988, 88/16/0171

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6
Normen
RS 2
Im Falle eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, ist er nach dem klaren Wortlaut des § 208 Abs 2 BAO gesondert ordnungsgemäß anzuzeigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64164