VwGH 15.12.1988, 88/16/0171
VwGH 15.12.1988, 88/16/0171
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6 |
Normen | |
RS 2 | Im Falle eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, ist er nach dem klaren Wortlaut des § 208 Abs 2 BAO gesondert ordnungsgemäß anzuzeigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64164