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VwGH 08.09.1988, 88/16/0157

VwGH 08.09.1988, 88/16/0157

Rechtssätze


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Norm
AbgEO §12;
RS 1
Der Umstand, daß schon nach Zustellung eines Erkenntnisses des VwGH ein Rückstandsausweis hätte ausgestellt werden können, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (Hinweis: Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 1963, S 46, Abs 2).
Normen
AbgEO §12;
BAO §303;
RS 2
Ein Erkenntnis des VfGH, durch welches eine Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes aufgehoben wurde, bzw die Kundmachung dieses Erkenntnisses stellt weder eine Tatsache iSd § 12 AbgEO noch einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64162