VwGH 08.09.1988, 88/16/0157
VwGH 08.09.1988, 88/16/0157
Rechtssätze
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Norm | AbgEO §12; |
RS 1 | Der Umstand, daß schon nach Zustellung eines Erkenntnisses des VwGH ein Rückstandsausweis hätte ausgestellt werden können, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (Hinweis: Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 1963, S 46, Abs 2). |
Normen | |
RS 2 | Ein Erkenntnis des VfGH, durch welches eine Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes aufgehoben wurde, bzw die Kundmachung dieses Erkenntnisses stellt weder eine Tatsache iSd § 12 AbgEO noch einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64162