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VwGH 15.12.1988, 88/16/0142

VwGH 15.12.1988, 88/16/0142

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Ein Windfang zählt zur Wohnutzfläche, wenn er im abgeschlossenen Wohnungsverband liegt (Hinweis auf E , 87/16/0153). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Windfang auf Grund seiner Größe und Austattung, insb wegen der fehlenden Tür zum Kellerabgang für Wohnzwecke nicht geeignet ist, weil der Zweck eines Windfanges im Schutz der Wohnräume von Wind, Regen, Schnee und Kälte besteht.
Normen
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
RS 2
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E , 86/16/0160). Das im Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64160