VwGH 26.01.1989, 88/16/0132
VwGH 26.01.1989, 88/16/0132
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb; |
RS 1 | Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG muss die Wohnstätte vom Veräußerer bereits errichtet sein oder auf Grund des Vertrages von diesem errichtet werden. Ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Nach stRsp des VwGH ist beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage (Hinweis E , 88/16/0056) von der Eigentümergemeinschaft zu erteilen, wofür die Fassung eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den gemeinsamen Beschluß nicht zu ersetzen. Der Erwerber des Grundstückes muß auf die bauliche Gestaltung des Hauses bzw der Reihenhausanlage Einfluß nehmen können, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion. Die Berücksichtigung unwesentlicher Details (Versetzung von Zwischenwänden und Türen, Ersetzen einer Tür durch ein Fenster, Änderung des Kellergrundrisses, übliche Verbesserungen der Innenausstattung) durch den Veräußerer des Grundstücks und zugleich Bauausführenden genügt nicht, um von einer Einflußnahme des Erwerbers des Grundstücks im dargelegten Sinn sprechen zu können. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Die Voraussetzungen für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 liegen nicht vor, wenn der Veräußerer einer Liegenschaft auf dieser eine Reihenhausanlage in ihrer Gesamtheit im wesentlichen nicht mehr abänderbar geplant hat und er mit der Bauausführung dieser Anlage schon vor der mit der Einräumung des Wohnungseigentums verbundenen Veräußerung des Grundstücks an den späteren Bauherrn begonnen hat (Hinweis E , 81/16/0077, E , 88/16/0056). |
Normen | |
RS 4 | Die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage der GrESt ist nicht rechtswidrig (Hinweis E , 88/16/0097). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 5 | Das wesentlichste Merkmal der Bauherrneigenschaft stellt das finanzielle Risiko dar (Ausschluß der Bauherrneigenschaft bei Fixpreisvereinbarung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64158