VwGH 08.09.1988, 88/16/0130
VwGH 08.09.1988, 88/16/0130
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen. In gleicher Weise ist aber der über den - gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gerichteten - Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden. |
Normen | |
RS 2 | So wie für das Verfahren nach den §§ 6,7 und 9 GEG (Hinweis E , 86/16/0188) sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0163 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64157