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VwGH 08.09.1988, 88/16/0130

VwGH 08.09.1988, 88/16/0130

Rechtssätze


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Normen
GEG §7;
GGG 1984 §9;
GJGebG 1962 §9;
VwRallg;
ZPO §63;
RS 1
Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen. In gleicher Weise ist aber der über den - gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gerichteten - Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden.
Normen
GEG §6;
GEG §7;
GEG §9;
GGG 1984 §18 Abs3;
VwRallg;
RS 2
So wie für das Verfahren nach den §§ 6,7 und 9 GEG (Hinweis E , 86/16/0188) sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0163 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64157