VwGH 12.10.1989, 88/16/0123
VwGH 12.10.1989, 88/16/0123
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335; |
RS 1 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E , 84/16/0245, E , 84/16/0201). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0166 E VwSlg 6110 F/1986 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Bei Silberwaren mit einem Gewicht von 21 kg und einem Wert von über 120.000 S kann rechtens nicht gesagt werden, dass sie im (grenzüberschreitenden) Reiseverkehr im zollrechtlichen Sinne oder im kleinen Grenzverkehr von Personen im Rahmen des auf einer (Urlaubs-, Touristen- oder Berufs-)Reise üblichen mitgeführt werden und nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung, dh. zu kommerziellen Zwecken (Gewinnerzielung), bestimmt sind. |
Normen | |
RS 3 | Der Tatbestand der Abgabenhehlerei stellt - ebenso wie jener der Hehlerei nach § 164 StGB - insofern ein Dauerdelikt dar, als nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist. Das dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellende Tatverhalten ist demnach nicht schon mit der Übernahme der Schmuggelware beendet, sondern dauert während der gesamten Zeit ihrer Weiterverwahrung an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6437 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64154