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VwGH 26.01.1989, 88/16/0100

VwGH 26.01.1989, 88/16/0100

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Enthält ein Wohnhaus 65 Wohnungen, von denen 54 eine Wohnnutzfläche von jeweils weniger als 41 m2 haben und die restlichen 11 Wohnungen eine Wohnnutzfläche zwischen 51 und 63 m2 aufweisen, so entspricht der zur Errichtung dieses Gebäudes erfolgte Grundstückswerb im Hinblick auf die dargestellten Wohneinheiten und deren überwiegend unterdurchschnittliche Wohnnutzfläche nach der stRsp des VwGH nicht der spezifischen Zweckbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955" zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten" (Hinweis E , 83/16/0155).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64151