Suchen Hilfe
VwGH 26.01.1989, 88/16/0097

VwGH 26.01.1989, 88/16/0097

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 1
Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (Hinweis E , 84/16/0077).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/11/22 83/16/0162 2
Normen
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs14;
RS 2
Die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1974 gesondert ausweisen darf, sind ein Teil des Kaufpreises und keine zusätzlich zu diesem übernommenen sonstigen Leistungen des Empfängers iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG.
Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1;
RS 3
Die auf das Bestandentgelt entfallende USt ist in die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Bestandnehmer ab dem Inkrafttreten des UStG auch die auf den Bestandzins entfallende USt zu vergüten hat. Ob der Bestandnehmer von seinem Vorsteuerabzugsrecht gehörig Gebrauch macht oder überhaupt Gebrauch machen kann, ist ohne Einfluß darauf, daß er die ihm vom Bestandgeber überwälzte Abgabe an diesen zu entrichten hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160097.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64150

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden