VwGH 26.01.1989, 88/16/0097
VwGH 26.01.1989, 88/16/0097
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
RS 1 | Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (Hinweis E , 84/16/0077). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/11/22 83/16/0162 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1974 gesondert ausweisen darf, sind ein Teil des Kaufpreises und keine zusätzlich zu diesem übernommenen sonstigen Leistungen des Empfängers iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG. |
Normen | |
RS 3 | Die auf das Bestandentgelt entfallende USt ist in die für die Ermittlung der Rechtsgebühr gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG maßgebende Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Bestandnehmer ab dem Inkrafttreten des UStG auch die auf den Bestandzins entfallende USt zu vergüten hat. Ob der Bestandnehmer von seinem Vorsteuerabzugsrecht gehörig Gebrauch macht oder überhaupt Gebrauch machen kann, ist ohne Einfluß darauf, daß er die ihm vom Bestandgeber überwälzte Abgabe an diesen zu entrichten hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64150