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VwGH 30.06.1988, 88/16/0095

VwGH 30.06.1988, 88/16/0095

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 1
Gegenstand der GrEStG ist schon das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Erfüllungsgeschäft.
Normen
BAO §4;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
RS 2
Die Formulierung des § 16 Abs 1 GrEStG stellt klar, daß der Abgabenanspruch kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände entsteht. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §12 Abs2 Satz1;
GrEStG 1955 §14;
RS 3
Für einen vor dem abgeschlossenen Kaufvertrag kommt der in § 14 GrEStG 1955 normierte Steuersatz zur Anwendung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64149