VwGH 30.06.1988, 88/16/0095
VwGH 30.06.1988, 88/16/0095
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1; |
RS 1 | Gegenstand der GrEStG ist schon das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Erfüllungsgeschäft. |
Normen | |
RS 2 | Die Formulierung des § 16 Abs 1 GrEStG stellt klar, daß der Abgabenanspruch kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände entsteht. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde. |
Normen | |
RS 3 | Für einen vor dem abgeschlossenen Kaufvertrag kommt der in § 14 GrEStG 1955 normierte Steuersatz zur Anwendung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160095.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64149