VwGH 08.09.1988, 88/16/0093
VwGH 08.09.1988, 88/16/0093
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Wohnungsinhaber hat Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe im Hausdurchsuchungsbefehl. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, müssen dem Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschützten Hausrecht eingegriffen wird, mitgeteilt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6347 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64147