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VwGH 08.09.1988, 88/16/0093

VwGH 08.09.1988, 88/16/0093

Rechtssatz


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Normen
FinStrG §93 Abs1 idF 1984/532;
FinStrG §93 Abs2 idF 1984/532;
RS 1
Der Wohnungsinhaber hat Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe im Hausdurchsuchungsbefehl. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, müssen dem Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschützten Hausrecht eingegriffen wird, mitgeteilt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6347 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64147