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VwGH 17.11.1988, 88/16/0078

VwGH 17.11.1988, 88/16/0078

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers gerichtet ist, kann nicht von einer in der Folge gegründeten GmbH & Co KG, deren Kommanditist die genannte physische Person geworden ist, rechtens erhoben werden, da eine Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 Abs 1 BAO bei Einbringung einer protokollierten Einzelfirma in eine KG nicht vorliegt (Hinweis B , 85/16/0088). Ergeht ein Abgabenbescheid in erster Instanz an eine protokollierte Einzelfirma und damit an die physische Person des Unternehmers und beruft eine in der Folge gegründete GmbH & Co KG, deren Kommanditist dieser Unternehmer geworden ist, dagegen, so ist die Berufung wegen Nichtvorliegens der genannten Gesamtrechtsnachfolge und somit mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung nach § 246 Abs 1 BAO zurückzuweisen.
Norm
RS 2
Ein Beitritt zur Berufung ist förmlich und schriftlich zu erklären. Ein Beitritt ist erst möglich, wenn der (primär) AbgPfl Berufung ergriffen hat. Die bloße Anführung des Beitretenden in der Berufungsschrift bwz im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag die vom Gesetz geforderte schriftlich - somit förmliche - Erklärung als Beitretender zur Berufung nicht zu ersetzen (Hinweis E , 87/16/0009).
Normen
RS 3
Eine Berufung wegen einer eventuellen Inanspruchnahme als Haftender ist erst möglich, wenn ein Haftungsbescheid ergangen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64142