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VwGH 08.09.1988, 88/16/0076

VwGH 08.09.1988, 88/16/0076

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §138 Abs2 lita;
RS 1
Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. Die dem Wortlaut des Schmuggeltatbestandes entsprechende Ausführungshandlung des "Entziehens" stellt einen rein tatsächlichen Vorgang dar. Im Beschwerdefall wurde weder festgestellt, wer die streitverfangenen Waren dem Zollverfahren tatsächlich entzogen hat, noch dargetan, auf Grund welcher Bestimmung und weswegen gerade der Bf als der für die Einhaltung der Zollvorschriften durch die juristische Person finanzstrafrechtlich Verantwortliche zu qualifizieren ist.
Norm
FinStrG §36 Abs1;
RS 2
Die bloße Anführung "als verantwortlicher Angestellter uzw als Betriebsleiter des Zolleigenlagers" einer Speditions- und Transport GmbH reicht nicht aus, eine Person als finanzstrafrechtlich Verantwortlichen für eine juristische Person zu qualifizieren.
Norm
FinStrG §138 Abs2 lita;
RS 3
Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG muß im Spruch eines E die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hierbei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernüftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Besch bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselbsen Tat ausgeschlossen wird (Hinweis E , 86/16/0107). Dazu gehört ua neben der Anführung der übertretenen Vorschrift auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des JH, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 138-GA 6- DWi/86, betreffend Finanzvergehen der Verzollungsumgehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Salzburg gegenüber der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. in S mit dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom ausgesprochen, daß sich die am eingelagerten 350 Karton HiFi-Geräte nicht mehr im Zollager befinden und der Nachweis einer rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht worden sei. Gemäß § 99 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 ZollG sei die genannte Gesellschaft verpflichtet, für die auf die Lagerware entfallenden Eingangsabgaben Ersatz für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt 179.169,-- S zu leisten.

In dem anschließenden sachgleichen Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er am als verantwortlicher Angestellter und zwar als Betriebsleiter des Zolleigenlagers der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., die am von der genannten Gesellschaft zur Abfertigung im gebundenen Verkehr durch Einlagerung ins Zollager im Wege der Freilagerung gemäß § 103 Abs. 4 ZollG beantragten 350 Karton HiFi-Geräte, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 179.169,-- S entfielen, fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe. Wegen dieses Finanzvergehens verhängte die Finanzstrafbehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe von 20.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er habe das Tatbild der Verzollungsumgehung verwirklicht, bekämpfte und hiezu vortrug, die Auslagerung und damit die zollrechtliche Stellungspflicht sei, wie durch die beantragte Einvernahme des Zeugen RE leicht hätte festgestellt werden können, in den selbständigen Verantwortungsbereich des Lagermeisters AO gefallen, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht sei zu bedenken, daß ihm als Betriebsleiter der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., der auch für das Zolleigenlager dieser Gesellschaft verantwortlich zeichne und daher laufend mit "Zollangelegenheiten" konfrontiert sei, Zweifel darüber hätten aufkommen müssen, Waren, für die ein Abfertigungsnachweis nicht vorgelegen sei, auslagern zu lassen. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens diese ihm anvertraute Verantwortung einerseits auf die ihm übergeordnete Importabteilung, anderseits auf den Lagermeister AO bzw. dessen Mitarbeiter RE abzuwälzen versucht habe. Bemerkt werde dazu, daß die zeitnahe gemachten Aussagen eines Verdächtigen erfahrungsgemäß der Wahrheit am ehesten entsprechen, zumal die erste Vernehmung des Beschwerdeführers am also unmittelbar nach dem Vorfall vorgenommen worden sei. Im Zuge dieser Vernehmung habe der Beschwerdeführer unter anderem seine Position als Leiter des Zolleigenlagers bestätigt und darauf hingewiesen, daß ihm die Überwachung der ein- und ausgehenden Waren anvertraut gewesen sei. Obwohl vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift in Abrede gestellt werde, von irgendwelchen Absprachen mit dem Registerführer Inspektor S bezüglich der Usancen bei der Auslagerung von Waren aus dem Zolleigenlager gewußt zu haben, habe er diesbezüglich bei seiner Vernehmung am folgendes ausgeführt: "Im Zuge der Hektik in meinem Arbeitsbereich an diesem Freitag und der Dringlichkeit des Auftrages, habe ich es übersehen, beim Zollbeamten Rücksprache zu halten, ob die Ware zollamtlich bereits ordnungsgemäß abgefertigt ist und ob diese bereits ausgeliefert werden kann." In der Berufungsschrift werde nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, daß es die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe unterlassen habe, zum Beweis seiner Schuldlosigkeit den Angestellten RE als Zeugen zu vernehmen, zumal dieser unmittelbar mit der zollmäßigen Erledigung betraut sei. Die belangte Behörde sehe in dieser Unterlassung vor allem deshalb keinen Verfahrensmangel, weil dieser Zeuge nur möglicherweise bestätigen hätte können, daß eine Verzollung nicht durchgeführt worden sei. Dieser Einwand vermöge jedoch den Beschwerdeführer nicht dahingehend zu exculpieren, daß er sich als verantwortlicher Betriebsleiter nicht selbst davon überzeugt habe, ob eine zollrechtliche Abfertigung tatsächlich durchgeführt worden sei oder nicht. Darüberhinaus belaste sich der Beschwerdeführer selbst mit seinem Hinweis auf die 26-jährige Tätigkeit als Lagerleiter im Speditionsbereich. Gerade auf Grund dieser Erfahrung müßte das Unrechtsbewußtsein des Beschwerdeführers in zollrechtlichen Belangen besonders ausgeprägt sein und es wäre daher in seiner Verantwortung gelegen, für einen rechtmäßigen Ablauf Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer könne auch nichts für die Sache gewinnen, wenn er behaupte, daß bei der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. auch nicht zollhängige Waren freigelagert worden waren, denn umsomehr hätte er darauf achten müssen, welche Waren ausgelagert werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergäbe sich nicht nur die Unhaltbarkeit sämtlicher Berufungseinwände, sondern auch, daß der Beschwerdeführer mit einer augenscheinlichen Gleichgültigkeit betreffend die Zollvorschriften vorgegangen sei, die einem bedingten vorsätzlichen Handeln zumindest sehr nahe kommen. Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz stelle daher nach Auffassung der belangten Behörde schon in sich selbst eine äußerst rechtsfreundliche Entscheidung dar, wobei auch die verhängte Geldstrafe (20.000,-- S bei einem Strafrahmen von 179.169,-- S) inhaltlich einem "Gnadenerweis" gleichkomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die Begehung des Deliktes durch ihn sei deshalb ausgeschlossen, weil er nicht Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 48 Abs. 1 ZollG und daher nicht zur Stellung der streitverfangenen Ware verpflichtet gewesen sei. Im Rahmen der Organisation der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. fielen zwar der Fuhrpark und das Zolleigenlager in seinen Verantwortungsbereich. Hinsichtlich der streitverfangenen Waren habe er jedoch niemals Gewahrsame erlangen können, weil er von der Freilagerung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Von dieser habe nur der Mitarbeiter des Lagermeisters, RE, Kenntnis gehabt, der zwar als Zeuge namhaft gemacht, jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer der Verzollungsumgehung gemäß dem auf die im § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat verweisenden § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt wurde. Dieses Finanzvergehen begeht also, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Bei Auslegung des gemäß dem § 35 Abs. 1 FinStrG

rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales "(wer) ....... dem

Zollverfahren entzieht" ist auf § 46 ZollG Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung findet sich im IV. Hauptstück dieses Gesetzes, das mit dem Wort "Zollverfahren" überschrieben ist. Nach der Anordnung des § 46 Abs. 1 ZollG wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Der Durchführung des Zollverfahrens dient die Zollabfertigung (§ 47 Abs. 2 ZollG). Es werden dabei folgende Zollverfahren unterschieden (§ 47 Abs. 1 ZollG):

a) Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung,

b)

Abfertigung zum Vormerkverkehr,

c)

Abfertigung zum gebundenen Verkehr durch Anweisung oder durch Einlagerung in Zollager,

d) Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr.

Die im Beschwerdefall vom Zollamt Salzburg im Grunde des § 103 Abs. 4 ZollG bewilligte "symbolische" Einlagerung der streitverfangenen Geräte in das Zolleigenlager der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. stellt eine Art der Abfertigung zum gebundenen Verkehr (§§ 89 ff ZollG) dar. Nach dem § 109 Abs. 1 ZollG ist die Auslagerung von Waren aus einem Zollager nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind. Kann der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht werden, haftet in abgabenrechtlicher Hinsicht gemäß § 99 Abs. 3 ZollG die Lagerverwaltung für die entgangenen Eingangsabgaben.

Eine Ware ist dann dem Zollverfahren entzogen, wenn sie trotz Zollhängigkeit entweder dem Zollverfahren überhaupt nicht zugeführt, d.h. nicht gestellt wird (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0081, Slg. Nr. 5760/F), aber auch dann, wenn sie nach zunächst erfolgter Stellung einem bestimmten Zollverfahren in der Folge wieder entzogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Ware von der Verfügung der Behörde ausgenommen bzw. aus ihrer Verfügungsgewalt entfernt, insbesondere beiseitegeschafft und dadurch dem Zugriff der Behörde entzogen wird (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, 1979, 1436 f, zum insofern rechtsähnlichen Tatbestand des § 271 StGB), wenn also die Zollaufsicht über die Ware vereitelt wird. Letzteres ist bei Wegbringung zollhängiger Waren aus einem Zollager, ohne sie dem gesetzlich vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen, jedenfalls gegeben.

In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit "wer" ist der Personenkreis, der als Täter in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht zu erfüllen hat.

Der Anmelder (§ 51 ZollG) ist verpflichtet, die zollhängigen Waren einem der obgenannten Zollverfahren zuzuführen. Ihn trifft die Stellungspflicht (körperliche Vorführung der Ware) gemäß § 48 ZollG und die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung, die auch den Abfertigungsantrag (Art des beantragten Zollverfahrens) enthalten muß (§ 52 Abs. 2 lit. a ZollG).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer "als verantwortlicher Angestellter und zwar als Betriebsleiter des Zolleigenlagers" der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. bestraft, weil er (selbst) die streitverfangene Ware unter Verletzung der (die genannte juristische Person treffenden) zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe.

Nun stellen die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln völlig verschiedene Verhaltenstypen dar.

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG muß im Spruch eines Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hierbei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/16/0107, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dazu gehört u.a. neben der Anführung der übertretenen Vorschrift auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes.

Diesem Konkretisierungsgebot trägt der von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigte Spruch des Erkenntnisses vom nicht hinlänglich Rechnung.

Die dem oben im Wortlaut wiedergegebenen Tatbestand entsprechende Ausführungshandlung des "Entziehens" stellt einen rein tatsächlichen Vorgang dar. Feststellungen in der Richtung, daß der Beschwerdeführer eine derartige dem Tatbild entsprechende verbotene Handlung in eigener Verantwortung selbst gesetzt hat, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es wurde weder festgestellt, wer die streitverfangenen Waren dem Zollverfahren tatsächlich entzogen hat, noch dargetan, auf Grund welcher Bestimmung und weswegen gerade der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Zollvorschriften durch die genannte juristische Person finanzstrafrechtlich Verantwortliche zu qualifizieren ist. Hiezu reicht die bloße Anführung "als verantwortlicher Angestellter und zwar als Betriebsleiter des Zolleigenlagers" nicht aus (vgl. im Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11187/A, und vom , Zl. 85/04/0228).

Insoweit der Bescheid erster Instanz fehlerhaft ist, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/16/0090).

Da der angefochtene Bescheid der dargestellten Rechtslage nicht entspricht, wurde der Beschwerdeführer allein dadurch in seinen Rechten verletzt, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen, wie die falsche Tatzeit und die gerügte Nichteinvernahme des Zeugen RE, eingegangen werden mußte.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Wien, am

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Normen
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §36 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160076.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64141