VwGH 26.01.1989, 88/16/0069
VwGH 26.01.1989, 88/16/0069
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, wie dies bei der Kapitalgesellschaft als juristischer Person der Fall ist, setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch das Fortbestehen der Geschäftsanteile voraus (Hinweis E VS , 473/75, E VS , 2149/75). |
Normen | |
RS 2 | Abgabepflichtiger Tatbestand ist im Fall des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand. Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 14 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 bleibt kein Raum, weil die Anteilsvereinigung die objektive Rechtsfolge des Erwerbes des letzten Geschäftsanteiles darstellt. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64138