VwGH 27.10.1988, 88/16/0068
VwGH 27.10.1988, 88/16/0068
Rechtssätze
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Normen | ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; ZollG 1955 §93 Abs4; |
RS 1 | Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl § 26 Abs 1 BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des § 93 Abs 4 ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0177 E VwSlg 6006 F/1985; RS 2 |
Norm | ZollG 1955 §93 Abs4; |
RS 2 | Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung. Die Innehabung einer größeren Wohneinheit vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis auf E , 83/16/0177). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0198 E VwSlg 6193 F/1987 RS 2 |
Normen | BAO §26 Abs2 impl; ZollG 1955 §93 Abs4; |
RS 3 | Wenn feststeht, daß eine Person, die im Zollausland berufstätig ist, regelmäßig zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden von ihrer Arbeitstätte in der BRD in die ca 50 km entfernt gelegene Ehewohnung nach Österreich zurückkehrt und hier mit der jung angetrauten Ehefrau die Wochenenden und die sonstigen freien Tage verbringt, so vermag der VwGH die Ansicht, zu diesem Ort habe der Abgabenschuldner die stärksten persönlichen Beziehungen, weshalb er den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstelle, nicht als rechtswidrig zu erkennen. |
Normen | |
RS 4 | Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, daß Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, dh die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutendes quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (Hinweis E , 86/16/0198). Die Feststellung, der jung verheiratete Abgabenschuldner der zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau in deren Wohnung zusammenlebt, habe im maßgebenden Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage. |
Normen | BAO §26 Abs2 impl; ZollG 1955 §93 Abs4; |
RS 5 | Die bloße Absicht, den Wohnsitz von Österreich in die BRD zu verlegen, begründet noch nicht jene stärkeren Beziehungen zur BRD, die iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH den gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs 4 ZollG im Zollgebiet ausschlössen. |
Normen | |
RS 6 | Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt. |
Norm | ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; |
RS 7 | Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs 4 ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (§ 48 Abs 1 ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0758/80 E VwSlg 5509 F/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 8 | Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd § 47 Abs 1 ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach § 52 ZollG und § 73 ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen. |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs3 lite; ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; |
RS 9 | Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem § 117 Abs 1 ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Abs 3 lit e ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0758/80 E VwSlg 5509 F/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6359 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64137